AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
HSE-Büro Schmitt
Sitz: Weinstraße 56, 67273 Herxheim Am Berg
1 Einführung
Das HSE- Büro Schmitt, Herxheim am Berg, (nachfolgend „HSE-Büro“) erbringt im Auftrag ihrer Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) Beratungs-, und sonstige Leistungen und erstellt die dazu gehörigen Dokumentationen.
2 Geltung
2.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem HSE-Büro und ihren Auftraggebern schriftlich abgeschlossenen Verträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens des HSE-Büros nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Auftraggeber die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies dem HSE-Büro vorher schriftlich anzuzeigen.
2.2 Abweichungen von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn das HSE-Büro diesen bei Auftragsannahme schriftlich zugestimmt hat.
3 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen, einschließlich der Abrede, auf die Schriftform zu verzichten.
4 Angebotsbindung
Kostenvoranschläge und Angebote das HSE-Büro sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des HSE-Büros zustande.
5 Leistungen
5.1 Der Umfang, der durch das HSE-Büro zu erbringenden Leistungen wird durch das Angebot ggf. inkl. von Anlagen und die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
5.2 Die Beratungsleistungen sind von dem HSE-Büro erbracht worden, wenn die erforderlichen Arbeiten gemäß Auftrag, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden.
5.3 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
5.4 Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt das HSE-Büro die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
5.5 Das HSE-Büro ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftragsgebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwands und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstandene Mehrkosten werden nach Maßgabe dieser AGBs vergütet.
6 Subunternehmer
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das HSE-Büro zur Erbringung bestimmter Leistungen und Teilleistungen (z. B. Übersetzungen, Zeichenarbeiten, Dreharbeiten, Seminare, Workshops, Beratung) Subunternehmer und freie Berater einschalten darf.
7 Lieferzeit / Selbstbelieferungsvorbehalt
7.1 Verbindliche Lieferzeiten bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien.
7.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers voraus. Sollte der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, verlängert sich die Lieferzeit ohne weitere Ankündigung um den Zeitraum des Verzugs des Auftraggebers.
7.3 Die Lieferzeit ändert sich auch beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche das HSE-Büro trotz der nach Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann. Mögliche Ursachen hierfür können z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe sowie Streiks und Aussperrung sein. Das HSE-Büro muss ihren Auftraggebern solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
7.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat das HSE-Büro Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll das HSE-Büro einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
7.5 Bei Änderung oder Erweiterung des ursprünglich fixierten Leistungsumfangs ist die Lieferzeit für den gesamten Auftrag neu zu vereinbaren.
7.6 Das HSE-Büro übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Es ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit es für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung auf eine Belieferung durch Dritte angewiesen ist und trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags den Liefergegenstand nicht erhält. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Das HSE-Büro wird den Auftraggebern unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Wenn das HSE-Büro vom Vertrag zurücktreten will, wird es das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben und den Auftraggebern im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
8 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
8.1 Der Auftraggeber stellt dem HSE-Büro alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die in Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag stehen, unverzüglich zur Verfügung. Insbesondere gewährleistet der Auftraggeber, dass alle Mitwirkungshandlungen seinerseits oder seitens seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für das HSE-Büro kostenlos erbracht werden.
8.2 Wird eine technische Dokumentation beauftragt, obliegt es den Auftraggebern, dem HSE-Büro alle Informationen bereitzustellen, die es für die vollständige und sachlich zutreffende Fertigstellung der beauftragten Leistung benötigt. Hierzu gehören z. B. Unternehmensorganigramme, Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen usw.
9 Annahme
9.1 Die Annahme der von dem HSE-Büro gelieferten Leistungen erfolgt durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe die Leistungen zu prüfen und bei Nichtannahme dies schriftlich zu erklären und zu begründen.
9.2 Das Vorhandensein etwaiger Mängel berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme, wenn die Mängel durch Nachbesserung behoben werden können. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Mängel mit dem Hinweis auf Nachbesserung im Annahmeprotokoll aufzuführen.
9.3 Wenn der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Leistungen dem HSE-Büro weder deren Annahme erklärt noch entsprechend Absatz 9.1 die Annahme verweigert, gilt die Leistung als angenommen.
10 Gewährleistung
10.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung und Prüfung erkennbare Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, der von der HSE-Büro-Schmitt gelieferten Leistungen hat, der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbare Abweichungen hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Offenkundigkeit schriftlich zu rügen. Bei Versäumnis dieser Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht.
10.2 Beim Vorliegen einer berechtigten Mängelanzeige hat der Auftraggeber dem HSE-Büro schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Das HSE-Büro hat das Recht, zwischen Mängelbeseitigung und Neuleistung zu wählen. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang damit stehenden Mangel stehen dem HSE-Büro zwei Nacherfüllungsversuche innerhalb einer angemessenen Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Ein Rücktritt wegen eines nur unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
11 Haftung
11.1 Das HSE-Büro haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ergibt sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet das HSE-Büro nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung das HSE-Büro ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Haftung für Schäden durch den Vertragsgegenstand, die an Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist völlig ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder die Haftung erfolgt wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2 Wenn sich für das HSE-Büro unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkung im vorhergehenden Absatz eine wie auch immer geartete Haftung ergibt, so ist diese, wenn es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, begrenzt auf 10 % des betreffenden Rechnungswertes. Ansprüche wegen Verzuges sind begrenzt auf 0,5 % des Auftragswertes je Woche Lieferzeitüberschreitung, jedoch höchstens auf 10 % des betreffenden Rechnungswertes.
11.3 Das HSE-Büro ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber erhaltene Vorgaben (wie z. B. Maßangaben, Berechnungen oder betriebsspezifische Angaben) zu prüfen, es sei denn, die Verifizierung der Vorgaben wurde explizit schriftlich vereinbart. Für Fehler in den vom Auftraggeber gelieferten Vorgaben haftet das HSE-Büro in keinem Fall.
11.4 Tritt das HSE-Büro bei der Auswahl von Dienstleistern (z. B. Referenten, Beratern, Übersetzern usw.) lediglich als Vermittler auf und erteilt der Auftraggeber an diese Dienstleister in seinem Namen und auf seine Rechnung Aufträge, übernimmt das HSE-Büro hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung.
11.5 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass durch die Verwendung der von ihm oder seinen Mitarbeitern an das HSE-Büro übergebenen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt das HSE-Büro in dieser Hinsicht von Ansprüchen Dritter frei und leistet im Schadensfall Ersatz des entstandenen Schadens.
12 Geheimhaltung
das HSE-Büro sowie ihre Auftraggeber und deren Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, alle im Verlauf eines Projektes ausgetauschten Unterlagen und Informationen vertraulich und mit der nötigen Sorgfalt gegenüber Dritten zu behandeln. Schaltet das HSE-Büro zur Erbringung von Teilleistungen Subunternehmer oder freie Berater ein, verpflichten sie sich, auch diese vertraglich zur Geheimhaltung zu verpflichten.
13 Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrecht
13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleiben die erbrachten Leistungen bzw. verkauften Gegenstände im Eigentum des HSE-Büros.
13.2 Der Auftraggeber ist zur freien Verfügung über die übergebenen Dokumentationen, z. B. Berichte und Vertragsunterlagen innerhalb seines Unternehmens berechtigt. Im Falle externer wirtschaftlicher Verwendung (z. B. Weiterverkauf, Veröffentlichung) bedarf dies der Zustimmung des HSE-Büros.
13.3 Der Auftraggeber darf seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des HSE-Büros an Dritte abtreten.
13.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an bestimmten Unterlagen des HSE-Büros, auf die im zutreffenden Fall schriftlich aufmerksam gemacht wird, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
14 Zahlungsbedingungen
14.1 Die Vergütung der Leistungen wird im Einzelvertrag zwischen dem HSE-Büro und dem Auftraggeber festgelegt.
14.2 Die Abrechnung der Aufträge erfolgt nach Beendigung der Arbeiten oder, wenn vereinbart, nach Leistungsfortschritt in Teilbeträgen. Bei Teillieferung wird der auf diese Teillieferung entfallende Rechnungsbetrag fällig, unabhängig von dem Umfang der noch ausstehenden Restlieferungen.
14.3 Sollte sich während der Bearbeitung die Notwendigkeit ergeben, in gegenseitigem Einvernehmen die Aufgabenstellung zu erweitern, ist das HSE-Büro berechtigt, den Mehraufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz oder zu einem hierfür zu vereinbarenden Festpreis zusätzlich in Rechnung zu stellen.
14.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt ohne Abzug dem in der Rechnung angegebenen Konto gutzuschreiben. Beanstandungen der Rechnungen sind dem HSE-Büro innerhalb der Ausschlussfrist von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen. Bei Überschreitung des maßgeblichen Zahlungsziels ist das HSE-Büro berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
14.5 Zur Aufrechnung oder Zurückhaltung ist der Auftraggeber nur berechtigt, soweit er über unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche verfügt.
14.6 Bei Zahlungsverzug und bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, auch bei der Nichteinlösung von Schecks, ist das HSE-Büro, unabhängig von sonstigen Rechtsansprüchen, berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für sämtliche Restforderungen aus dem Auftragsverhältnis zu verlangen. das HSE-Büro ist weiter berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
15 Stornierung
15.1 Die Beendigung eines laufenden Projektes kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund herbeigeführt werden. Wird aus einem Grund gekündigt, den das HSE-Büro zu vertreten hat, so steht dem HSE-Büro nur die Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu. In allen anderen Fällen behält sich das HSE-Büro den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar vor, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.
15.2 Sollte der Auftraggeber mit seiner unter Absatz 8 erläuterten Mitwirkungspflicht in Verzug kommen, ist das HSE-Büro berechtigt, ihm zur Nachholung dieser Pflicht eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist, ist das HSE-Büro berechtigt, den Vertrag mit dem Auftraggeber zu kündigen.
16 Referenzen
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass das HSE-Büro den Namen bzw. die Firma des Auftraggebers sowie sein Logo in ihre Referenzliste aufnimmt.
17 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr tritt an die Stelle einer solchen Bestimmung diejenige Regelung, die dem jeweils gewollten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
18 Gerichtsstand/Geltendes Recht
18.1 Erfüllungsort für die Lieferung und für die Zahlung ist 67273 Herxheim am Berg.
18.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
18.3 Gerichtsstand ist das für Herxheim am Berg zuständige Gericht.